umwandlungssteuerrecht schwerpunktbereich
sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen: Erwerber: Übernahme der Vermögenswerte zu Buchwerten, keine Steuerpflicht bei Übertragung Übertragender: Fortführung der steuerlichen Positionen, keine Versteuerung von stillen Reserven Dritte: Möglich